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15.00 Uhr - 18.30 Uhr
BKF Ausbildung

BKF Ausbildung
Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation und später in einem periodischen Turnus von 5 Jahren eine Weiterbildung nachweisen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer, die mit Kraftfahrzeugen Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Rechtsgrundlage hierfür ist die europäische Richtlinie 2003/59/EG vom 15.06.2003, die durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) sowie die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung BKrFQV) vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2108) in Deutschland umgesetzt wurde.
Als Nachweis über die Teilnahme wird im Führerschein in der Spalte 12 in der Zeile der jeweiligen Klasse die Schlüsselnummer 95 und das Datum der Geltungsdauer der Grundqualifikation oder Weiterbildung eingetragen.
Ausnahme:
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer
- die im Güterkraft- bzw. Werkverkehr eingesetzt werden und den Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben haben
- die im Personenverkehr eingesetzt werden und den Führerschein vor dem 10. September 2008 erworben haben
Dieser Personenkreis ist jedoch zur Weiterbildung verpflichtet.